SR 311.0) weitergeführt werden. Eine vollständige Einstellung sei angesichts der vorhandenen Vermögenswerte und der Schwere der Straftat nicht gerechtfertigt. 3.4 Die Beschwerdebegründung beschäftigt sich praktisch ausschliesslich mit der Restituierung des Deliktsbetrags. Was die Beschwerdeführerin gegen die Sistierung vorbringt, reicht jedenfalls nicht aus, um als hinreichende Begründung für die Anfechtung der Verfügung vom 24. Juni 2025 zu dienen. So steht die Klärung wesentlicher Aspekte des Tatgeschehens einer späteren Sistierung des Verfahrens nicht entgegen;