3.3 Hinsichtlich der Sistierung respektive der beantragten Weiterführung der Untersuchung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass wesentliche Aspekte des Tatgeschehens bereits geklärt seien. Die Voraussetzungen für eine Sistierung seien in diesem Fall nicht erfüllt. Die Sistierung verzögere die Rückzahlung. Es sei nicht sinnvoll, das Verfahren ganz zu stoppen, solange noch Schritte zur Sicherstellung, Einziehung und Rückzahlung des Deliktsgeldes möglich seien. Da der gesperrte Geldbetrag gesichert sei, müsse das Verfahren zumindest zur Rückerstattung gemäss Art. 73 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) weitergeführt werden.