385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die die Einreicherin, der die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihr möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Demnach kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen.