382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, womit – unter Vorbehalt des Nachstehenden – darauf einzutreten ist. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung (BA 24 2636), mit der das gegen A.________ geführte Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, Betrugs, evtl. Urkundenfälschung, evtl. Geldwäscherei zum Nachteil der Beschwerdeführerin sistiert wurde.