Am 13. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit von CHF 1'000.00 auf. Diese ging am 21. August 2025 bei der Beschwerdekammer ein. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).