Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 370 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. September 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ h.d. C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädi- gung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 24. Juni 2025 (BA 24 2636) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsan- waltschaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ ein Strafverfahren (BA 24 2636) we- gen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbei- tungssystem, Datenbeschädigung, Betrugs, evtl. Urkundenfälschung, evtl. Geldwä- scherei, begangen in der Zeit vom 1. September 2023 bis 24. Oktober 2023 zum Nachteil der B.________ (Unternehmen; nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am 24. Juni 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Strafverfahrens. Dage- gen erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch C.________, am 5. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Die Sistierung der Strafuntersuchung gemäss Verfügung vom 22.07.2025 sei aufzuheben (Postein- gang am 30.07.2025). 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen. 3. Es soll bei der D.________ (Bank). angeordnet werden, dass der gesperrte Geldbetrag auf dem Bankkonto des Täters an die geschädigte Firma (B.________) zurückbezahlt wird (gemäss Art. 73 ff. StGB). Am 13. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit von CHF 1'000.00 auf. Diese ging am 21. August 2025 bei der Beschwerdekammer ein. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, womit – unter Vorbehalt des Nachste- henden – darauf einzutreten ist. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsob- jekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung (BA 24 2636), mit der das gegen A.________ geführte Strafverfahren wegen unbe- fugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, Betrugs, evtl. Urkundenfälschung, evtl. Geldwäscherei zum Nachteil der Beschwerdeführerin sistiert wurde. Soweit die Beschwerdeführerin be- antragt, die D.________ (Bank). sei anzuweisen, den gesperrten Geldbetrag «auf dem Bankkonto des Täters» an sie zurückzubezahlen, geht sie über den Streitge- genstand hinaus und ist nicht zu hören. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeinstanz 2 für die erstmalige Beurteilung eines solchen Antrags nicht zuständig ist und dieser bei der Staatsanwaltschaft zu stellen wäre. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse be- stehen (Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwalt- schaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Auf- enthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Die Staats- anwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Be- schwerdegrund gegeben ist. Ausserdem hat sich die Beschwerdebegründung – zu- mindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägun- gen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird oder wenn nicht ein- mal ansatzweise darlegt wird, weshalb z. B. eine beantragte Genugtuung zuzuspre- chen ist (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Ver- besserung innerhalb einer kurzen Nachfrist an die Einreicherin zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Diese Bestimmung konkreti- siert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus, wo- nach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist. Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die die Einreicherin, der die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihr möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Demnach kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzli- chen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwer- den, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so kon- kret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Ent- scheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5). 3.2 Die angefochtene Verfügung wird wie folgt begründet: [Textbaustein] Der Vertreter der Geschädigten B.________, C.________, erstattete am 15.11.2023 persönlich An- zeige bei der Kantonspolizei Bern gegen A.________ wegen der genannten Delikte. In der Folge tätig- ten die Kantonspolizei Bern und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern entsprechende Abklärungen und Ermittlungen. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, wurden vorliegend erhoben. Die Täter- 3 schaft ist bislang unbekannt geblieben. Weitere erfolgsversprechende und verhältnismässige Beweis- massnahmen zur Ermittlung der Täterschaft bieten sich derzeit nicht an. Entsprechend wird das vorlie- gende Verfahren sistiert. [Textbaustein] 3.3 Hinsichtlich der Sistierung respektive der beantragten Weiterführung der Untersu- chung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass wesentliche Aspekte des Tatgesche- hens bereits geklärt seien. Die Voraussetzungen für eine Sistierung seien in diesem Fall nicht erfüllt. Die Sistierung verzögere die Rückzahlung. Es sei nicht sinnvoll, das Verfahren ganz zu stoppen, solange noch Schritte zur Sicherstellung, Einziehung und Rückzahlung des Deliktsgeldes möglich seien. Da der gesperrte Geldbetrag ge- sichert sei, müsse das Verfahren zumindest zur Rückerstattung gemäss Art. 73 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) weitergeführt werden. Eine vollständige Einstellung sei angesichts der vorhandenen Vermögenswerte und der Schwere der Straftat nicht gerechtfertigt. 3.4 Die Beschwerdebegründung beschäftigt sich praktisch ausschliesslich mit der Resti- tuierung des Deliktsbetrags. Was die Beschwerdeführerin gegen die Sistierung vor- bringt, reicht jedenfalls nicht aus, um als hinreichende Begründung für die Anfech- tung der Verfügung vom 24. Juni 2025 zu dienen. So steht die Klärung wesentlicher Aspekte des Tatgeschehens einer späteren Sistierung des Verfahrens nicht entge- gen; die Täterschaft etwa kann trotzdem unbekannt geblieben sein, was einen Sis- tierungsgrund darstellt. Die Beschwerdeführerin erklärt auch nicht, welche Ermitt- lungsschritte möglich und nötig wären. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass die angefochtene Verfügung fehlerhaft ist. Auf die Ansetzung einer Nachfrist konnte somit im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ver- fahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und der geleisteten Sicherheits- leistung in gleicher Höhe entnommen. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Be- schwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 8. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der geleisteten Sicherheitsleistung entnommen. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in die- sen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfän- gers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5