3. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese ist zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'800.00, von der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel, ausmachend CHF 900.00, vom Kanton Bern zu entrichten. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.