Kenntnisnahme von Schriftenwechsel und Beschluss sowie Besprechung mit der Klientin) pauschal auf CHF 2'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese ist zu zwei Drittel, ausmachend CHF 1'800.00, von der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel, ausmachend CHF 900.00, vom Kanton Bern zu entrichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.