e und b PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 8.4 Der private Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht einen Zeitaufwand von zwölf Stunden für das Beschwerdeverfahren geltend und ersucht die Beschwerdekammer um eine angemessene Entschädigung.