Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung von zwei Antragsdelikten (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a i.Vm. Art. 23 Abs. 1 UWG) sowie einem Offizialdelikt (Ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB) zu beurteilen, wobei die Beschuldigte obsiegt. Folglich hat die Beschwerdeführerin für zwei Drittel der Entschädigung des Rechtsanwalts der Beschuldigten aufzukommen. Den Rest trägt der Kanton Bern.