Eine Strafbarkeit nach Art. 158 StGB kommt aufgrund des fehlenden Vermögensschadens bei der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in Betracht. 6.5 Es ist insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft wesentliche Untersuchungshandlungen unterlassen haben soll. Die Beschuldigte wurde festgenommen und im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurden sämtliche potenziellen Beweismittel gesichert. Der Sachverhalt wurde in ausreichendem Masse abgeklärt und die Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Tatverdacht nicht erhärtet hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore liegt nicht vor.