Die Beschuldigte räumte ein, dass ihre Vorlagen jener der Beschwerdeführerin bisweilen ähneln, begründete dies jedoch schlüssig damit, dass sie sowie die Mitarbeiterin, die mit ihr diese Vorlagen erstellt hatte, lange bei der Beschwerdeführerin gearbeitet hatte (vgl. delegierte Einvernahme mit der Beschuldigten vom 14. Juli 2022, Z. 391-400). Es liegt keine unbefugte Verwertung fremder Arbeitsergebnisse vor, wenn ehemalige Arbeitnehmende das Erfahrungswissen, dass sie während ihrer Tätigkeit im Unternehmen erworben haben, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiterverwenden, solange es sich nicht um konkrete Arbeitsergebnisse im Sin-