Auch eine unzulässige Verwertung im Sinne des UWG ist nicht ersichtlich. Die Beschuldigte räumte ein, dass ihre Vorlagen jener der Beschwerdeführerin bisweilen ähneln, begründete dies jedoch schlüssig damit, dass sie sowie die Mitarbeiterin, die mit ihr diese Vorlagen erstellt hatte, lange bei der Beschwerdeführerin gearbeitet hatte (vgl. delegierte Einvernahme mit der Beschuldigten vom 14. Juli 2022, Z. 391-400).