162 StGB, da sie diese dadurch nicht Dritten kenntlich gemacht hat. Die Erklärungen der Beschuldigten, wonach sie auf Wunsch der Beschwerdeführerin von zuhause arbeitete und dafür ihr privates Notebook verwenden musste (vgl. delegierte Einvernahme mit der Beschuldigten vom 14. Juli 2022, Z. 551-56; 593- 607), erscheinen plausibel, mit den Ergebnissen der Untersuchung im Einklang und sind im Beschwerdeverfahren unwidersprochen geblieben. Auch eine unzulässige Verwertung im Sinne des UWG ist nicht ersichtlich.