Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden keine Unterlagen gefunden, welche auf eine Weitergabe oder ein Kenntlichmachen gegenüber Dritten hindeuten – auch nicht nach der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH. Allein der Umstand, dass sich die Beschuldigte Dokumente an ihre private bzw. geschäftliche E- Mailadresse sandte, begründet für sich allein noch keine Geheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 StGB, da sie diese dadurch nicht Dritten kenntlich gemacht hat.