9 Gemäss der Untersuchung der Staatsanwaltschaft handelte es sich bei der Firma der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Weiterleitung der Unterlagen um ein Einzelunternehmen, so dass ein Zugriff durch Dritte bereits aus strukturellen Gründen ausgeschlossen erscheint – jedenfalls bestehen keine gegenteiligen konkreten Hinweise und auch der Beschwerde lassen sich keine solchen entnehmen. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden keine Unterlagen gefunden, welche auf eine Weitergabe oder ein Kenntlichmachen gegenüber Dritten hindeuten – auch nicht nach der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH.