Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe und damit den Grundsatz in dubio pro duriore verletze, erweist sich als unbegründet. Sie macht geltend, es sei nicht untersucht worden, wer «seinerzeit» Zugriff auf die von der Beschuldigten weitergeleiteten Unterlagen bzw. die E-Mails gehabt habe, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass Dritte Zugang dazu gehabt hätten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bleiben indes vage und im Wesentlichen spekulativ.