Kein Verdacht habe sich erhärtet. Die Beschwerde erscheine vor diesem Hintergrund unbegründet und in diesem Zusammenhang den Grundsatz in dubio pro duriore zu rügen, erscheine querulatorisch. 6.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO eingestellt hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe und damit den Grundsatz in dubio pro duriore verletze, erweist sich als unbegründet.