Die Beschuldigte sei sogar festgenommen worden. Auch hinsichtlich angeblicher Kundenabwerbung sei nur das Weiterleiten von Unterlagen thematisiert worden, was im Rahmen ihres Homeoffice geschah und der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei. Eine Befragung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sei entbehrlich, da dieser sich bereits in der Strafanzeige geäussert habe und die Beschwerdeführerin auf eine Teilnahme an wesentlichen Einvernahmen verzichtet habe. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Untersuchung vollständig und verhältnismässig geführt. Kein Verdacht habe sich erhärtet.