Die J.________ beispielsweise sei zu keinem Zeitpunkt Kundin der Beschwerdeführerin gewesen und habe auch nicht akquiriert werden sollen. Eine Geheimnisverletzung liege nicht vor, da weder Unterlagen an Dritte weitergegeben worden noch fremde Geschäftsgeheimnisse betroffen gewesen seien. Die fraglichen Dokumente habe sie selbst erstellt. Die Staatsanwaltschaft habe während der dreijährigen Untersuchung sämtliche sinnvollen Abklärungen vorgenommen und kein strafbares Verhalten festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe es im Übrigen selbst versäumt, an wichtigen Untersuchungshandlungen teilzunehmen.