Parallel habe sie ihre eigene Firma aufgebaut, weshalb im Vertrag lediglich ein Abwerbe-, jedoch kein Konkurrenzverbot vorgesehen gewesen sei. Das Zusenden von Unterlagen an ihre eigene E- Mailadresse sei darauf zurückzuführen, dass sie auf Wunsch der Beschwerdeführerin von zuhause aus gearbeitet, jedoch über kein Firmen-Notebook verfügt habe und ihr privates Gerät habe nutzen müssen. Die Behauptung, sie habe Kunden abgeworben, sei unzutreffend. Selbst wenn, wäre dies zulässig gewesen, da das Abwerbeverbot nur während des Arbeitsverhältnisses gegolten habe. Die J.______