Eine Befragung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sei nicht erforderlich gewesen, da sich die Beschwerdeführerin bereits ausführlich habe äussern können. Sie zeige auch nicht auf, weshalb die Anzahl der weitergeleiteten Dokumente für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore relevant sein solle. Schliesslich sei die Behauptung, die Beschuldigte habe Kunden abgeworben, tatsachenwidrig und stehe im Widerspruch zu den Aussagen der befragten Auskunftspersonen. Die Einstellungsverfügung sei daher rechtmässig.