Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern der Versand vertraulicher Unterlagen an eine externe E-Mailadresse im Zusammenhang mit den bisherigen Erkenntnissen eine Geschäftsgeheimnisverletzung begründen solle. Ihre Zweifel, die Beschuldigte habe Vorlagen nicht selbst erstellt, hätten sich durch die Hausdurchsuchung entkräften lassen. Eine Befragung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sei nicht erforderlich gewesen, da sich die Beschwerdeführerin bereits ausführlich habe äussern können.