162 StGB nicht. Bei der Hausdurchsuchung seien zudem keine entsprechenden Dokumente gefunden worden, was darauf schliessen lasse, dass keine Offenlegung an Dritte erfolgt sei. Eine Geheimnisverletzung habe sich nicht erhärtet, weshalb zusätzliche technische Untersuchungen nicht angezeigt gewesen seien; gleiches gelte für den privaten E-Mail-Account der Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern der Versand vertraulicher Unterlagen an eine externe E-Mailadresse im Zusammenhang mit den bisherigen Erkenntnissen eine Geschäftsgeheimnisverletzung begründen solle.