Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, unklar bleibe, welchen Zeitraum die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf den «seinerzeitigen» Zugriff meine. Zum Zeitpunkt der Weiterleitung habe es sich bei der Firma der Beschuldigten um eine Einzelfirma gehandelt, weshalb keine weiteren Personen Zugriff auf die Dokumente gehabt hätten. Ein allfälliges elektronisches Aufbewahren der Unterlagen auf dem extern gehosteten Mailserver oder im Postfach erfülle den Tatbestand von Art. 162 StGB nicht.