Aus der Einvernahme von Frau L.________ gehe hervor, dass sie von der Beschuldigten als Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin kontaktiert worden sei. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft unbeachtet gelassen, dass sich die weitergeleiteten Unterlagen ausschliesslich auf Mandate bezögen, die kurz darauf von der Beschwerdeführerin zur neuen Firma gewechselt hätten, was kein Zufall sein könne. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, unklar bleibe, welchen Zeitraum die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf den «seinerzeitigen» Zugriff meine.