Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich die Unterlagen sonst zugesandt habe, wenn nicht zur Nutzung in ihrer neuen Firma. Zudem sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bis heute nicht befragt worden, obwohl er wesentlich zur Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können. Angesichts der grossen Zahl weitergeleiteter Dokumente lasse sich eine Einstellung des Verfahrens nicht rechtfertigen. Die vorhandenen Unterlagen und Einvernahmen hätten den Verdacht des Kundenabwerbens nicht entkräftet, sondern vielmehr bestätigt. Aus der Einvernahme von Frau L.___