Gleiches gelte für die private Mailadresse der Beschuldigten, bei der ebenfalls unklar bleibe, ob Mails an Dritte weitergeleitet worden seien. Selbst wenn – gemäss Staatsanwaltschaft – kein aktives Abwerben von Kunden nachgewiesen werden könne, stelle der Versand vertraulicher Unterlagen an eine externe geschäftliche Adresse eine Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses dar. Die Aussagen der Beschuldigten seien vage und aufgrund ihres widersprüchlichen Verhaltens unglaubwürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich die Unterlagen sonst zugesandt habe, wenn nicht zur Nutzung in ihrer neuen Firma.