7 seinerzeit Zugriff auf die betreffenden Dokumente gehabt habe. Der Mailserver der E.________ sei extern gehostet worden. Die Staatsanwaltschaft habe nicht geprüft, ob die Unterlagen nach der Gründung der GmbH Dritten zugänglich gewesen seien. Da die GmbH dieselbe E-Mailadresse wie die frühere Einzelfirma verwende, seien die Dokumente weiterhin verfügbar, sofern sie nicht unwiderruflich gelöscht worden seien. Gleiches gelte für die private Mailadresse der Beschuldigten, bei der ebenfalls unklar bleibe, ob Mails an Dritte weitergeleitet worden seien.