6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe wesentliche Sachverhaltselemente nicht abschliessend abgeklärt und damit den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt. Die Beschuldigte habe selbst eingeräumt, vertrauliche Unterlagen der Beschwerdeführerin an die geschäftliche E-Mail-Adresse ihrer eigenen Firma weitergeleitet zu haben. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der behaupteten Straflosigkeit ihres Verhaltens. Insbesondere sei nicht untersucht worden, wer