Auch anlässlich der Hausdurchsuchung seien hierfür keine Hinweise gefunden worden. Es könne unter diesen Umständen offenbleiben, ob ein solches Verhalten überhaupt unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB strafrechtlich relevant sei oder es sich nicht nur um einen rein zivilrechtlichen Verstoss gegen das vertraglich vereinbarte Abwerbeverbot handle.