Hinsichtlich J.________ und K.________ sei aufgrund von übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftspersonen davon auszugehen, dass diese gar nie vorgehabt hätten, die Beschwerdeführerin mit der Verwaltung zu beauftragen, sondern vielmehr von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, dass die Beschuldigte als Einzelperson bzw. ihre Einzelfirma, später GmbH, die Mandate übernehme. Zusammenfassend habe sich der Vorwurf des Abwerbens von Mandanten der Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte nicht erhärtet. Auch anlässlich der Hausdurchsuchung seien hierfür keine Hinweise gefunden worden.