Vielmehr sei aus den Aussagen der Auskunftspersonen ersichtlich, dass diese auch nach der Kündigung der Beschuldigten zunächst bereit gewesen seien, bei der Beschwerdeführerin zu verbleiben, jedoch aufgrund der internen Wechsel bei der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen unsteten Mandatsführung immer unzufriedener geworden seien und sich schliesslich dazu entschieden hätten, zur Beschuldigten zu wechseln. Dieser Wechsel sei aus eigenem Ermessen erfolgt, weil die Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg zufriedenstellend die jeweiligen Mandate geführt habe.