Personen zwar über ihre Kündigung sowie den Plan, sich selbstständig zu machen, informiert, jedoch nicht aktiv zu einem Wechsel zu ihrer Einzelfirma, später GmbH, aufgefordert. Vielmehr sei aus den Aussagen der Auskunftspersonen ersichtlich, dass diese auch nach der Kündigung der Beschuldigten zunächst bereit gewesen seien, bei der Beschwerdeführerin zu verbleiben, jedoch aufgrund der internen Wechsel bei der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen unsteten Mandatsführung immer unzufriedener geworden seien und sich schliesslich dazu entschieden hätten, zur Beschuldigten zu wechseln.