sowie der I.________ gehe aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und den jeweiligen Vertretern eindeutig hervor, dass entgegen der von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptung kein Abwerben von bestehenden Mandaten der Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte stattgefunden habe. Sie habe die jeweiligen Firmen resp. Personen zwar über ihre Kündigung sowie den Plan, sich selbstständig zu machen, informiert, jedoch nicht aktiv zu einem Wechsel zu ihrer Einzelfirma, später GmbH, aufgefordert.