Beiden stehe es frei, ihr Erfahrungswissen auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin weiterzuverwenden. Es habe der Beschuldigten gerade nicht nachgewiesen werden können, dass sie die weitergeleiteten Unterlagen und die darin enthaltenen Arbeitsergebnisse übernommen hätte, weshalb keine Strafbarkeit nach UWG ersichtlich sei. Betreffend das angebliche Abwerben der H.________ sowie der I.___