6 liege. Sowohl die Beschuldigte wie auch Frau G.________ (eine der Angestellten bei der E.________) hätten bei der Beschwerdeführerin gearbeitet und sich während dieser Tätigkeit Erfahrungswissen angeeignet. Beiden stehe es frei, ihr Erfahrungswissen auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin weiterzuverwenden.