158 StGB hielt die Staatsanwaltschaft zunächst erneut fest, dass anlässlich der Hausdurchsuchung keine Hinweise darauf hätten gefunden werden können, dass die Beschuldigte die weitergeleiteten Unterlagen in irgendeiner Form verwertet habe. Der Umstand, dass die Vorlagen ähnlich seien, führe nicht dazu, dass eine tatbestandsmässige Verwertung von Arbeitsergebnissen der Beschwerdeführerin vor-