Es sei bereits bekannt gewesen, dass es zu einem Verwalterwechsel kommen werde. Zusammenfassend handle es sich beim Inhalt der E-Mail vom 24. April 2020 um kein tatbestandsmässiges Geheimnis, weshalb sich die Beschuldigte durch die Bekanntgabe an Dritte nicht nach Art. 162 StGB strafbar gemacht habe. 5.3 Betreffend einen allfälligen Verstoss gegen das UWG sowie die Strafbarkeit nach Art. 158 StGB hielt die Staatsanwaltschaft zunächst erneut fest, dass anlässlich der Hausdurchsuchung keine Hinweise darauf hätten gefunden werden können, dass die Beschuldigte die weitergeleiteten Unterlagen in irgendeiner Form verwertet habe.