Die Beschuldigte dürfe jedem von ihrem Abwerbeverbot sowie der Abmahnung vom 24. April 2020 erzählen, ohne dass sie damit ein Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin verrate. Auch die Information über den Verwalterwechsel von der Beschuldigten zu einer Angestellten der Beschwerdeführerin sei keine Tatsache, die für die Beschwerdeführerin von wirtschaftlichem Wert sei und deren Bekanntwerden geeignet wäre, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen. Es sei bereits bekannt gewesen, dass es zu einem Verwalterwechsel kommen werde.