Ebenso wenig sei der Umstand ein Geheimnis, dass die Beschuldigte einem Abwerbeverbot zugestimmt und F.________ sie im fraglichen E-Mail darauf hingewiesen habe, da es sich hierbei um keinen wirtschaftlichen Wert für die Beschwerdeführerin handle und diese Information nicht geeignet sei, den Betrieb zu schädigen. Die Beschuldigte dürfe jedem von ihrem Abwerbeverbot sowie der Abmahnung vom 24. April 2020 erzählen, ohne dass sie damit ein Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin verrate.