am 24./25. April 2020 habe diese deren Inhalt an Drittpersonen bekanntgegeben. Der Inhalt der weitergeleiteten E-Mail enthalte jedoch keine Geheimnisse, die unter die Definition von Art. 162 StGB fielen. Der Umstand, dass die Beschuldigte bei der Beschwerdeführerin gekündigt gehabt und sich selbstständig gemacht habe, sei kein Geheimnis gewesen. Ebenso wenig sei der Umstand ein Geheimnis, dass die Beschuldigte einem Abwerbeverbot zugestimmt und F.______