Die beiden im Rahmen der Hausdurchsuchung gefundenen Dokumente seien der Beschuldigten nach ihrem Ausscheiden bei der Beschwerdeführerin kenntlich gemacht worden. Da kein Verrat durch die Beschuldigte nachgewiesen werden könne, falle die zweite Tatbestandsvariante ohnehin ausser Betracht. Der Tatverdacht hinsichtlich einer Verletzung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses habe sich nicht derart erhärtet, dass eine Anklage gerechtfertigt sei. 5.2 Betreffend die Weiterleitung einer an die Beschuldigte gerichteten E-Mail von F.________ am 24./25. April 2020 habe diese deren Inhalt an Drittpersonen bekanntgegeben.