Anlässlich der Hausdurchsuchung sei nichts gefunden worden, was diese Aussagen widerlege. Überdies habe ohnehin kein strafbares Verhalten darin gelegen, die ihr anvertrauten Informationen zur Erstellung von neuen Vorlagen zu verwenden, solange die Beschuldigte dabei keine Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin preisgegeben habe – wofür gerade keine Beweise vorlägen. Die beiden im Rahmen der Hausdurchsuchung gefundenen Dokumente seien der Beschuldigten nach ihrem Ausscheiden bei der Beschwerdeführerin kenntlich gemacht worden.