Hinweise dafür, dass die Beschuldigte die Unterlagen in einem späteren Zeitpunkt ihren Mitarbeitenden zur Kenntnis gebracht habe, bestünden nicht. Die Beschuldigte habe ausgesagt, dass gewisse Unterlagen als Vorlagen gedacht gewesen seien, sie diese aber schlussendlich nicht verwendet habe. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei nichts gefunden worden, was diese Aussagen widerlege.