___ gesandten Unterlagen der Beschwerdeführerin allesamt als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB einzustufen seien. Das geltend gemachte Weiterleiten der Unterlagen stelle an sich kein tatbestandsmässiges Handeln dar. Die Beschuldigte habe an den Unterlagen selbst mitgearbeitet und diese täglich verwendet. Durch das Weiterleiten an ihre private E-Mailadresse seien die Unterlagen nicht Drittpersonen zur Kenntnis ge-