5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass die Handlungen der Beschuldigten insgesamt keine Strafbarkeit begründeten und deshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO einzustellen sei. Dieses Gesamtresultat stützte sie auf unterschiedliche Begründungen. 5.1 Betreffend das Zusenden von Unterlagen der Beschuldigten hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass offenbleiben könne, ob die von der Beschuldigten an ihre private und an die E-Mailadresse der E.________ gesandten Unterlagen der Beschwerdeführerin allesamt als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB einzustufen seien.