4 Verwertung wie Verkauf, Gebrauchsüberlassung oder Gebrauch im eigenen Betrieb. Damit ist auch gesagt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Empfänger das Arbeitsergebnis selbst benutzt oder es durch Weitergabe an einen Dritten verwertet. Verwerten ist jede Nutzbarmachung des im Arbeitsergebnis verkörperten Wissens und nicht nur das Benützen der Unterlagen zur Übernahme oder Nachahmung des Arbeitsergebnisses (FRICK, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1. Auflage 2013, N 45-57 zu Art. 5). 4.4 Gemäss Art.