Solche Arbeitsergebnisse können nach Beendigung der Zusammenarbeit von allen Parteien verwertet werden, sofern keine besonderen Umstände vorliegen und keine abweichende Parteivereinbarung getroffen wurde. Ebenfalls keine unbefugte Verwertung fremder Arbeitsergebnisse liegt vor, wenn ehemalige Arbeitnehmer das Erfahrungswissen, das sie während ihrer Tätigkeit bei einem Unternehmen erworben haben, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiterverwenden, sofern es sich hierbei nicht um konkrete Arbeitsergebnisse gem. Art. 5 Bst. a UWG handelt. Verwerten ist jede wirtschaftliche Nutzung eines fremden Arbeitsergebnisses.