Keine unbefugte Verwertung fremder Arbeitsergebnisse liegt demnach vor, wenn mehrere Parteien ein Erzeugnis in einer fortgesetzten Rechtsbeziehung entwickelt haben und dieses Arbeitsergebnis gemeinsames Gut geworden ist. Solche Arbeitsergebnisse können nach Beendigung der Zusammenarbeit von allen Parteien verwertet werden, sofern keine besonderen Umstände vorliegen und keine abweichende Parteivereinbarung getroffen wurde.